Vereinssatzung des SV Nortmoor e.V.

Name, Sitz, Zweck, Farben

§1

Der Verein führt den Namen "Sportverein Nortmoor e. V." in der Abkürzung "SV Nortmoor e. V." mit dem Sitz in Nortmoor.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leer unter der Nr. 751 eingetragen.

Der Verein wurde am 01. Juni 1959 errichtet.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein hat die Vereinsfarben  "rot - weiß"

Rechtsgrundlage

§2
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der MItgliedschaft zum Verein entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. Der Verein ist Mitglied des "Niedersächsischen Fußballverbandes e.V.".

 

Mitgliedschaft

§3
Der Verein besteht aus:

  • a. aktiven Mitglieder
  • b. passiven Mitgliedern
  • c. Ehrenmitgliedern.

Mitglieder, die eine sportliche Betätigung innerhalb des Vereins ausüben oder ein Amt bekleiden, werden als aktive Mitglieder bezeichnet. Alle anderen Mitglieder werden passive Mitglieder genannt, wenn sie nicht zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§4
Mitglied des Vereins kann jede sportinteressierte Person werden.

§5
Die Anmeldung zur Aufnahme als Mitglied ist schiftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Jugendliche unter 18 Jahre müssen die nach dem BGB erforderliche Erklärung der gesetzlichen Vertreter beifügen.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§6
Sämtliche Vereinsmitglieder haben das Recht

zur Benutzung der Vereinseinrichtungen und zur Teilnahme an den sportlichen und sonstigen Veranstaltungen nach Maßgabe der Satzung und Vereinsbeschlüsse zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen

Sie sind verpflichtet

zur Befolgung der Satzung (§2) und Vereinsbeschlüsse, sowie der zu Recht bestehenden Anordnungen der Vereinsorgane zur Ersatzleistung für Verluste und Beschädigungen am Eigentum des Vereins, die sie vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt haben. Hierüber entscheidet der Vorstand.

Stimmberechtigung - Wahlberechtigung

§7
Alle zu den ordnungsgemäß einberufenen Vereinsversammlungen erschienenen Mitglieder sind stimm- und wahlberechtigt, wenn sie im laufenden Vereinsjahr das 18. Lebensjahr vollenden. In eigener Angelegenheit darf ein Mitglied nicht mitstimmen.

 

Eintrittsgelder, Beitragszahlungen

§8
Die Beitragssätze werden in der Jahreshauptversammlung beschlossen und gelten von diesem Termin an.

Der Familienbeitrag umfaßt Eltern mit Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

Bundeswehrangehörige sind beitragsfrei, sofern sie zum Grundwehrdienst eingezogen worden sind.

Die Eintrittsgelder für Fußballspiele oder andere Vereinsveranstaltungen sind vom Vorstand nach den örtlichen Erfordernissen festzusetzen; sie sind jährlich zu überprüfen und gegebenfalls zu erneuern.

Die Beitragspflicht ist eine Bringschuld und muß von den MItgliedern dem Verein portofrei zugeführt werden.

Die Beiträge können

persönlich an den jeweiligen Kassierer gezahlt

auf das Konto 08-914 616 bei  der Sparkasse LeerWittmund (BLZ 285 500 00)
oder auf das Konto 4200 500 bei der Raiffeisenbank Moormerland, (BLZ 285 637 49)
eingezahlt oder überwiesen werden.

Zur Vereinfachung wird die Erteilung eines Lastschrifteinzugsauftrages empfohlen. Rückständige Beiträge und Zahlungen sind einschließlich der Mahngebühren und eventueller Rücklastschriftgebühren einzutreiben.

 

Umlagen und Sonderbeiträge

§9
Erwachsen dem Verein Ausgaben, die aus den laufenden Einnahmen nicht gedeckt werden können, so kann durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung eine entsprechende Umlage oder ein Sonderbeitrag festgesetzt werden.

Austritt und Ausschluß

§10
Der freiwillige Austritt kann nur zum 30.06 oder 31.12 eines Jahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich zur Kenntnis zu bringen, andernfalls die Beitragspflicht des Mitgliedes weiterbesteht. Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluß des Vorstandes. Den Beschluß des Vorstandes kann das betroffene Mitglied gerichtlich nicht anfechten. Dagegen kann es Einwendungen an den Vorstand richten, der verpflichtet ist, diese Einwendungen in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorzutragen.

Besondere Gründe für den Ausschluß sind:

  • grober Verstoß gegen die Vereins- oder Verbandssatzung
  • grober Verstoß gegen Beschlüsse des Vorstandes und gegen die Vereinskameradschaft
  • grobes, vorsätzlich unsportliches Verhalten
  • Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins und der sportlichen Belange
  • Beitragsrückstand für mehr als ein Jahr trotz zweimaliger Mahnung in diesem Zeitraum.

    

Organe des Vereins

§11
Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand

§12
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB ist:

der 1. Vorsitzende, zwei stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart, der Schriftführer und der Jugendwart; je zwei von ihnen gemeinsam handelnd vertreten den Verein.

Für Ausgaben von mehr als € 250,00 ist im Innenverhältnis ein Vorstandsbeschluß erforderlich. Die Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder bleibt hiervon unberührt.

Erweiterter Vorstand

§13
Zum erweiterten Vorstand gehören die Leiter der einzelnen Abteilungen. Diese können aus sportfachlichem Interesse an den Vorstandssitzungen teilnehmen und sind stimmberechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes (§12) werden durch die Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl der Abteilungsleiter erfolgt jährlich durch die Mitglieder der Abteilungen.
Bestätigung der Mitgliederversammlung ist erforderlich.

 

Das Vereinsjahr

§14
Das Vereinsjahr beginnt am 01. Januar und endet mit dem 31. Dezember eines Jahres.

Prüfungsausschuß

§15
Zur Prüfung hat der Kassenwart das Kassenbuch nebst allen Belegen und Bankauszügen einem aus mindestens zwei Vereinsmitgliedern bestehenden Prüfungsausschuß zum Jahresende vorzulegen. Mitglieder dieses Ausschusses dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. Die Wahl von mindestens drei Kassenprüfern erfolgt in der Jahreshauptversammlung. Sie werden für ein Jahr gewählt. Nur zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses dürfen sich zur Wiederwahl stellen. Das Prüfungsergebnis ist der Jahreshauptversammlung vorzulegen, aufgrund dessen die Entlastung des Vorstandes beschlossen wird.

 

Mitgliederversammlungen

§16
Der Verein hat folgende Versammlungen abzuhalten:

  • die Jahreshauptversammlung
  • die außerordentlichen Versammlungen

Die Jahreshauptversammlung ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Vereinsjahres einzuberufen und zwar durch Aushang in den Vereinskästen. Passive Mitglieder und Ehrenmitglieder werden durch eine Zeitungsanzeige (Ostfriesen-Zeitung) oder durch schriftliche Mitteilung eingeladen. Tag, Ort, Tagesordnung und Beginn der Jahreshauptversammlung sind mindestens 14 Tage vorher anzugeben. Ihr Geschäftsbereich umfaßt:

  • die Entgegennahme des vom Vorstand jährlich zu erstattenden Rechenschafts- und Geschäftsberichtes
  • die Entlastung des Vorstandes für das vergangene Vereinsjahr
  • die Wahl des Vorstandes
  • die Beschlußfassung über Beitragserhöhung und Umlagen
  • Zulassung einer freien Aussprache unter den Mitgliedern mit Beschlußfassung über Vorschläge, die dem Wohle des Vereins und des Sports dienen.

Außerordentiche Versammlungen der Mitglieder können nur anberaumt werden, wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder einen Antrag an den Vorstand einreichen. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er es nach Lage der Vereinsinteressen für erforderlich hält. Form und Frist der Einberufung hat derjenigen der Jahreshauptversammlung zu entsprechen. Der Zuständigkeit der außerordentlichen Versammlung unterliegen besonders:

  • jede Änderung der Satzung
  • Entscheidung über Anfechtung des Ausschlusses eines Mitgiedes
  • Enthebung eines Vorstandsmitgliedes
  • Beitragserhöhung oder Umlagen

 

Beschlußfähigkeit der Versammlung

§17
Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist hinsichtlich aller auf der Tagesordnung bekanntgegebenen Punkte ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Für alle Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit, bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Protokolle

§18
Jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Einsicht in die Protokollakten ist jedem Mitglied zu gewähren.

 

Vereinsauflösung

§19
Der Sportverein kann nur durch 2/3 Mehrheit einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Alle stimmberechtigten Mitglieder sind schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und dem ausdrücklichen Hinweis auf einen schriftlichen vorliegenden Auflösungsantrag zu benachrichtigen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die politische Gemeinde Nortmoor, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Sports, zu verwenden hat.

 

Nortmoor, den 29.05.2000

gez. Martin Kroon
(1.Vorsitzender)